Satzung der Stadt Pockau-Lengefeld über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
(Verwaltungskostensatzung)
Aufgrund von § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, Sächsisches Kommunalabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Pockau-Lengefeld am 04.11.2025 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Kostenpflicht
(1) Die Stadt Pockau-Lengefeld erhebt für individuell zurechenbare öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten Verwaltungsgebühren und Auslagen (Verwaltungskosten) nach Maßgabe des als Anlage beigefügten kommunalen Kostenverzeichnisses, das Bestandteil dieser Satzung ist.
(2) Öffentlich-rechtliche Leistungen sind
| 1. | Tätigkeiten, die eine Behörde im Sinne des 8 1 Absatz 1 SächsVwKG in Ausübung hoheitlicher Gewalt mit Außenwirkung vornimmt (Amtshandlungen). Eine Amtshandlung liegt auch dann vor, wenn das Einverständnis einer Behörde, insbesondere eine Genehmigung oder eine Erlaubnis, nach Ablauf einer bestimmten Frist auf Grund einer Rechtsvorschrift als erteilt gilt, |
| 2. | sonstige Leistungen, die eine Behörde im Sinne des § 1 Absatz 1 SächsVwKG im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungstätigkeit mit Außenwirkung erbringt. |
(3) Individuell zurechenbar ist eine Leistung, die
| 1. | beantragt, sonst willentlich in Anspruch genommen oder zugunsten des Leistungsempfängers erbracht wird oder |
| 2. | durch einen Tatbestand ausgelöst wird, an den eine Rechtsnorm die Befugnis zum Tätigwerden der Behörde knüpft und die in einem spezifischen Bezug zum Tun, Dulden oder Unterlassen einer Person oder zu dem von einer Person zu vertretenden Zustand einer Sache steht. |
(4) Es kann davon abgesehen werden, Kosten für die Bescheiderstellung festzusetzen oder zu erheben, wenn im Rahmen einer anderen Satzung der Stadt Pockau-Lengefeld für die eigentliche Leistung Gebührenfreiheit besteht.
§ 2 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist derjenige verpflichtet
a) dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist
b) der die Verwaltungskosten durch eine vor der zuständigen Behörde abgegebene oder mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
c) der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
(3) Auslagen im Sinne des § 4 Absatz 1, die durch unbegründete Einwendungen eines Beteiligten oder durch schuldhaftes Verhalten eines Beteiligten oder eines Dritten entstanden sind, hat dieser zu tragen.
§ 3 Kostenhöhe
(1) Die Höhe der Verwaltungsgebühr richtet sich unter Berücksichtigung
– des Verwaltungsaufwandes der an der öffentlich-rechtlichen Leistung beteiligten Behörden und Stellen (Kostendeckungsgebot) und
– der Bedeutung der Angelegenheiten für die Personen, denen die öffentlich-rechtliche Leistung zuzurechnen ist
nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten kommunalen Kostenverzeichnis.
Verwaltungsaufwand sind die regelmäßig bei der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallenden Aufwendungen, insbesondere Personal- und Sachaufwendungen. Die Kostenfestsetzung innerhalb einer Rahmengebühr liegt im Ermessen der festsetzenden Behörde.
Für öffentlich-rechtliche Leistungen in weisungsfreien Angelegenheiten, die weder einer Nichterhebung von Kosten (sachliche Verwaltungskostenfreiheit) entsprechend § 8a SächsKAG
i. V. m. § 11 SächsVwKG oder einer Gebührenbefreiung (Persönliche Gebührenfreiheit) nach § 8a SächsKAG i. V. m. § 12 SächsVwKG unterliegen noch im Kommunalen Kostenverzeichnis durch Ausweisung einer Verwaltungsgebühr bestimmt sind, bemisst sich die zu erhebende Gebühr nach einer vergleichbaren im Kommunalen Kostenverzeichnis bewerteten öffentlich-rechtlichen Leistung. Fehlt eine vergleichbare öffentlich-rechtliche Leistung im Kommunalen Kostenverzeichnis, so wird die Gebühr innerhalb einer Rahmengebühr i. H. v. 5 Euro bis 50.000 Euro festgesetzt. Die Gebühr darf nicht in einem Missverhältnis zur öffentlich-rechtlichen Leistung stehen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes der öffentlich-rechtlichen Leistung zu berechnen, so ist dieser zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Für Wertgebühren, für die im kommunalen Kostenverzeichnis keine Gebühr vorgesehen ist, beträgt diese 1 % des Gegenstandes.
(3) Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung der Kosten erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen sowie die notwendigen Unterlagen in Urschrift oder beglaubigter Abschrift beizubringen.
Die im kommunalen Kostenverzeichnis festgelegten Verwaltungsgebühren enthalten nicht die Umsatzsteuer. Soweit öffentlich-rechtliche Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Verwaltungskosten zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 4 Auslagen
(1) Aufwendungen, die nicht regelmäßig im Zusammenhang mit der Erbringung der öffentlich-rechtlichen Leistung anfallen und deshalb nicht nach § 3 Absatz 1 zu dem in die Verwaltungsgebühr einzubeziehenden Verwaltungsaufwand gehören, werden in der tatsächlich entstandenen Höhe als Auslagen erhoben. Als Auslagen können unter den Voraussetzungen von Satz 1 insbesondere erhoben werden:
1. Vergütungen und Entschädigungen, die Sachverständigen, Dolmetschern, Übersetzern, Zeugen und sonstigen Personen zustehen
2. Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen
3. Reisekosten im Sinne der Reisekostenvorschriften und sonstige Aufwendungen bei der Ausführung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststelle
4. Aufwendungen anderer Behörden oder Personen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann im Kostenverzeichnis bestimmt werden, dass Auslagen pauschal, nicht oder nicht in voller Höhe erhoben werden.
(3) Auslagen werden auch dann erhoben, wenn die kostenerhebende Behörde aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus ähnlichen Gründen an die anderen Behörden, Einrichtungen oder Personen Zahlungen nicht zu leisten hat.
(4) Aufwendungen für die auf besonderen Antrag erteilten Vervielfältigungen werden gesondert als Schreibauslagen erhoben. Die Höhe der Schreibauslagen wird im Kostenverzeichnis bestimmt.
§ 5 Entstehung der Kosten
(1) Die Kosten entstehen mit der Beendigung der verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. In den Fällen, in denen mehrere öffentlich-rechtliche Leistungen innerhalb eines Verfahrens getätigt werden, entstehen sie mit der Beendigung der letzten verwaltungskostenpflichtigen öffentlich-rechtlichen Leistung. Eine Verwaltungskostenpflicht besteht auch, wenn ein auf die Vornahme einer öffentlich-rechtlichen Leistung gerichteter Antrag oder ein Rechtsbehelf zurückgenommen wird oder sich auf andere Art und Weise erledigt. Die Verwaltungsgebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung einzeln an, auch wenn diese zusammen mit anderen vorgenommen wird.
(2) Die Gebühr fällt für die jeweilige öffentlich-rechtliche Leistung ohne Rücksicht auf die Zahl der beteiligten Personen nur einmal an.
(3) Verwaltungskosten, die aufgrund von Gesetzen und anderen Rechtsvorschriften erhoben werden, bleiben von dieser Satzung unberührt.
§ 6 Fälligkeit
Die Verwaltungskosten werden einen Monat nach der Bekanntgabe der Verwaltungskostenfestsetzung an den Verwaltungskostenschuldner fällig, wenn nicht die Stadt Pockau-Lengefeld einen anderen Zeitpunkt bestimmt oder die Fälligkeit abweichend durch Vertrag geregelt ist.
§ 7 Anwendung von Bestimmungen des SächsVwKG
Gemäß § 8a Absatz 2 SächsKAG finden die §§ 2, 3 Absatz 4 bis 6, § 4 Absatz 2, 3 und 5, §§6 bis 9, 11 bis 13, 15, 16, 17 Absatz 1 bis 3 und 5, §§ 18 bis 20, 22 und 23 des SächsVwKG bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechend Anwendung. Für Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen aus dem Aufkommen an Verwaltungsgebühren und Auslagen gelten die Vorschriften des Gemeindehaushaltsrechts.
§ 8 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Pockau-Lengefeld über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) vom 20.05.2015 außer Kraft.
Pockau-Lengefeld, den 05.11.2025
Schmieder
Bürgermeisterin
Hinweise nach § 4 Abs. 4 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO):
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
- Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
- der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
- vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Anlage zu § 3
der Satzung der Stadt Pockau-Lengefeld über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen
in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) vom 05.11.2025
Kommunales Kostenverzeichnis
Sofern nichts anderes bestimmt ist, ist in den Gebühren die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten. Unterliegt das Verwaltungshandeln der Umsatzsteuer, erhöht sich die entsprechende Gebühr um die jeweils geltende gesetzliche Umsatzsteuer.
| Nr. | Tarif-stelle | Gegenstand | Gebühren in Euro |
| 1 | Allgemeine Amtshandlungen | ||
| 1 | Schreibauslagen, Ausfertigungen und Vervielfältigungen | ||
| 1.1 | Kopien | 0,50 – 1,50 je Seite; Duplex-Druck gilt als
2 Seiten |
|
| 1.1.1 | Zusätzliche Aufwendungen für besondere Ausstattung zu vervielfälti-gender Dokumente werden gemäß § 13 Abs. 1 SächsVwKG als Auslagen erhoben | ||
| 1.2 | Ausfertigung, Abschriften und dergleichen | 2,00 – 15,00 je Dokument | |
| 1.2.1 | Anfertigung besonders zeitaufwendiger und/oder kostenintensiver Ausfertigungen, Abschriften und dergleichen | Auslagen nach den Tarifstellen 1.1 bis 1.2 können bis auf das 5fache erhöht werden | |
| 2 | Beglaubigungen | ||
| 2.1 | Beglaubigungen von Unterschriften und Handzeichen
Werden mehrere gleiche Unterschriften oder Handzeichen beglaubigt, wird die Gebühr für die zweite und jede weitere Beglaubigung auf die Hälfte ermäßigt |
10,00 je Beglaubigung
|
|
| 2.2 | Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien oder dergleichen | 0,75 – 1,50 je Seite, mindestens 10,00 | |
| 3 | Ausstellung von Bescheinigungen, Zeugnissen, Urkunden, Ausweisen aller Art, sofern nicht gesetzlich geregelt | 10,00 – 1.000,00 | |
| 4 | Aufnahme von Niederschriften, sofern nicht gesetzlich anders geregelt (ohne Einlegung eines Rechtsbehelfs zur Niederschrift) | 15,00 je angefangene Viertelstunde | |
| 5 | Auskünfte | ||
| 5.1 | Einfache Auskünfte | kostenfrei | |
| 5.2 | Erteilung von Auskünften aus Dateien und Registern, die über einfache Auskünfte hinausgehen | 10,00 – 700,00 je Vorgang | |
| 6 | Fristverlängerungen | ||
| 6.1 | Verlängerung von Fristen, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde
|
10 % bis 25 % der für die Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr mindestens 15,00 | |
| 6.2 | Fristverlängerungen in sonstigen Fällen | 10,00 – 40,00 | |
| 7 | Verwaltungstätigkeiten, die nach Art und Umfang nicht näher bestimmt werden können, die willentlich veranlasst und/oder mit außer-ordentlichem Aufwand verbunden sind | 20,00 je angefangene Viertelstunde | |
| 2 | Akteneinsicht und Auszüge | ||
| 1 | Einfache Akteneinsicht | ||
| 1.1 | Einsicht in Akten, Bücher, Karteien, Register und dergleichen, wenn diese nicht öffentlich ausgelegt sind und soweit die Einsicht nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird zzgl. etwaiger Kopierkosten gemäß Tarifstelle 1.1 | 1,00 je Akte, Buch oder dergleichen (mindestens 10,00) | |
| 1.2 | Einsicht in Akten, Bücher, Karteien, Register und dergleichen, wenn diese nicht öffentlich ausgelegt sind und soweit die Einsicht der Recherche heimatgeschichtlicher Zwecke und dergleichen dient und daraus gewonnene Erkenntnisse der Stadt Pockau-Lengefeld zur Verfügung gestellt werden | kostenfrei | |
| 2 | Recherche und Einsicht in archivierte Akten | ||
| 2.1 | Recherche und Einsicht in Unterlagen aus den Archiven der Fachämter auf besonderen Antrag zum unmittelbaren Nutzen des Antragstellers zzgl. etwaiger Kopierkosten gemäß Tarifstelle 1.1 | 15,00 je angefangene Viertelstunde | |
| 2.2 | Recherche und Einsicht in Unterlagen aus den Archiven der Fachämter soweit diese heimatgeschichtlichen Zwecken und dergleichen dient und daraus gewonnene Erkenntnisse der Stadt Pockau-Lengefeld zur Verfügung gestellt werden | kostenfrei | |
| 3 | Genehmigungen, Ausnahmebewilligungen | ||
| 1 | Genehmigungen/Versagungen/sonstige Bescheide aufgrund eines Gesetzes oder einer Satzung | 15,00 – 800,00 | |
| 2 | Vorortbegehungen zum Nutzen eines Antragstellers | 15,00 je angefangene Viertelstunde | |
| 4 | Sonstige Amtshandlungen | ||
| 1 | Amtshandlungen im Vollstreckungsverfahren | 10,00 – 200,00 | |
| 2 | Fundangelegenheiten | 5,00 – 1.000,00 | |
| 3 | Hausnummern | 15,00 – 30,00 | |
| 4 | Amtshandlungen nach GewO und SächsGastG | 10,00 – 150,00 | |
| 5 | Amtshandlungen nach OWiG und SächsPolG | 50,00 – 1.000,00 |
Pockau-Lengefeld, den 05.11.2025
Schmieder
Bürgermeisterin




