Wahlen

Ab Montag, dem 26.06.2023 haben Sie die Möglichkeit, Wahlvorschläge einzureichen. Die notwendigen Formulare finden Sie nachfolgend. Sollten Sie Fragen hierzu haben, können Sie gern die zuständige Mitarbeiterin unter der Telefonnummer 037367 / 333-20 kontaktieren.

Wahlhelfer gesucht!

Für die Bürgermeisterwahl in unserer Stadt am 24. September 2023 und einen möglicherweise notwendigen zweiten Wahlgang am 22. Oktober 2023 werden noch ehrenamtliche Helfer für die Mitarbeit in den Wahlvorständen in den Wahllokalen der Stadt Pockau-Lengefeld gesucht.

Interessenten melden sich bitte in der Hauptverwaltung der Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld, Markt 1, 09514 Pockau-Lengefeld, Tel. 037367/33320 oder 33325 bzw. per E-Mail: s.klaus@pockau-lengefeld.de oder i.muenzner@pockau-lengefeld.de

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 18.04.2023 die Termine für die Bürgermeisterwahl in der Stadt Pockau-Lengefeld wie folgt festgelegt:

  1. Der Stadtrat bestimmt den 24. September 2023 als Wahltag für die Wahl des Bürgermeisters der Stadt Pockau-Lengefeld.
  2. Der Stadtrat beschließt, einen etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgang am 22. Oktober 2023 durchzuführen.

Am 30. November endet die Amtszeit von Bürgermeister Ingolf Wappler nach Ablauf von 7 Jahren. Gemäß § 50 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung ist die Wahl eines neuen Bürgermeisters frühestens drei Monate und spätestens einen Monat vor Freiwerden der Stelle durchzuführen. Der Wahltermin, auch der eines etwa notwendig werdenden zweiten Wahlgangs, musste demnach zwischen dem 1. September und dem 31. Oktober 2023 festgesetzt werden. Unter Berücksichtigung aller notwendigen wahlorganisatorischen Belange wurden diese beiden Termine von der Stadtverwaltung dem Stadtrat vorgeschlagen und von diesem auch bestimmt.

Die in § 39 Abs. 2 Kommunales Wahlgesetz vorgeschriebene Bekanntmachung des Wahltages erfolgt im Amtsblatt der Stadt Pockau-Lengefeld am 24. Juni 2023.

Weiterhin beschloss der Stadtrat die namentliche Festlegung der Funktionen im Gemeindewahlausschuss für die Bürgermeisterwahl am 24. September 2023 sowie einen eventuell notwendigen zweiten Wahlgang am 22. Oktober 2023 wie folgt:

Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses: Frau Sabine Klaus
1. Beisitzerin und Schriftführerin: Frau Ria Gorzize
2. Beisitzer: Herr Holger Stopp
Stellvertretender Vorsitzender: Herr Gerd Glöckner
Stellv. 1. Beisitzerin und stellv. Schriftführerin: Frau Ines Münzner
Stellv. 2. Beisitzerin: Frau Petra Enger.

Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen

Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. L S 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. L S. 2745, befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.

Im Hinblick auf die am 24. September 2023 stattfindende Bürgermeisterwahl und einen möglicherweise erforderlichen zweiten Wahlgang am 22. Oktober 2023 wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.

Pockau-Lengefeld, 29. April 2023
Meldebehörde der Stadt Pockau-Lengefeld

Hinweise zum Widerspruchsrecht

Jede Person hat die Möglichkeit Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr

Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung  gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.

B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung  gemäß  § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Der Antrag muss in schriftlicher Form vorliegen. Entsprechende Formulare sind im Meldeamt erhältlich.

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