Stadt Pockau-Lengefeld
Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses des zweiten Wahlganges der Bürgermeisterwahl am 22.10.2023 in der Stadt Pockau-Lengefeld
Der Gemeindewahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 22.10.2023 das Ergebnis des zweiten Wahlganges der Bürgermeisterwahl ermittelt und festgestellt.
I. Ergebnis der Wahl
1. Zahl der Wahlberechtigten | 6.014 |
2. Zahl der Wähler | 2.721 |
3. Zahl der ungültigen Stimmen | 48 |
4. Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen | 2.673 |
5. Zahl der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Stimmen in festgestellter Reihenfolge der erreichten Stimmenzahl:
Wahlvorschlag (Name der Partei/Wählervereinigung, Kurzbezeichnung/Kennwort/Familienname des Einzelbewerbers)
|
Familienname, Vorname |
Beruf oder Stand |
Anschrift Hauptwohnung |
Stimmen |
SCHMIEDER | Schmieder, Elke | Verwaltungsangestellte | Markt 11 09514 Pockau-Lengefeld |
1.331 |
BRÄUER | Bräuer, Peter Sebastian | Werkleiter | Olbernhauer Straße 34 09509 Pockau-Lengefeld |
721 |
FREIE WÄHLER | Findeisen, Ulrich | Handelsvertreter | Dorfstraße 109 09514 Pockau-Lengefeld |
621 |
Zur Bürgermeisterin gewählt wurde Frau Elke Schmieder.
II. Gegen die Wahl kann gemäß § 25 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes Einspruch erhoben werden. Dieser kann von jedem Wahlberechtigten, jedem Bewerber und jeder Person, auf die bei der Wahl Stimmen entfallen sind, innerhalb von zwei Wochen nach dieser öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zur Niederschrift unter Angabe des Grundes bei der Rechtsaufsichtsbehörde des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz, erhoben werden. Nach Ablauf der Frist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.
Der Einspruch eines Einsprechenden, der nicht die Verletzung seiner Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihm entsprechend § 45 Absatz 1 des Kommunalwahlgesetzes mindestens 7 Wahlberechtigte beitreten.
Pockau-Lengefeld, 22.10.2023
Wappler, Bürgermeister
Bekanntmachung über das Widerspruchsrecht von Wahlberechtigten hinsichtlich der Weitergabe ihrer Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen
Meldebehörden sind nach § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2015 (BGBl. L S 1084), zuletzt geändert durch Art. 11 Abs. 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. L S. 2745, befugt, Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen in den sechs der Wahl vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über bestimmte Daten (Familienname, Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens, ggf. Doktorgrad und derzeitige Anschriften) zu geben.
Im Hinblick auf die am 24. September 2023 stattfindende Bürgermeisterwahl und einen möglicherweise erforderlichen zweiten Wahlgang am 22. Oktober 2023 wird darauf hingewiesen, dass Wahlberechtigte nach § 50 Abs. 5 in Verbindung mit § 50 Abs. 1 BMG das Recht haben, dieser Weitergabe ihrer Daten zu widersprechen. Der Widerspruch kann schriftlich bei der Meldebehörde eingelegt werden. Er ist von keinen Voraussetzungen abhängig, braucht nicht begründet zu werden und gilt bis zu einer gegenteiligen Erklärung gegenüber der Meldebehörde unbefristet.
Pockau-Lengefeld, 29. April 2023
Meldebehörde der Stadt Pockau-Lengefeld
Hinweise zum Widerspruchsrecht
Jede Person hat die Möglichkeit Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde zu erheben. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.
A) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Soweit Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können Sie der Datenübermittlung gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG in Verbindung mit (i.V.m.) § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
B) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m. § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.
C) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.
D) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- und Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.
E) Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m. § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.
Der Antrag muss in schriftlicher Form vorliegen. Entsprechende Formulare sind im Meldeamt erhältlich.