Meldebehörde

Meldebehörde Pockau-Lengefeld

Sprechzeiten

Dienstag:            9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 18:00 Uhr
Donnerstag:      9:00 Uhr – 12:00 Uhr und 14:00 Uhr – 16:00 Uhr

Kontakt

Telefon Frau Enger:   037367/333-56

Telefon Frau Neuber: 037367/333-23

E-Mail:                 meldebehoerde@pockau-lengefeld.de

 

Leistungen der Meldebehörde

Direktversand Personalausweis, Reisepass und eID-Karte

Mit der Option Direktversand können Sie Ihr Ausweisdokument direkt nach Hause liefern lassen. Voraussetzung ist, dass Sie den Ausweisantrag innerhalb Deutschlands bei der Behörde an Ihrem Wohnsitz stellen. Der Direktversand-Service kostet 15,00 € zusätzlich zur Ausweisgebühr.

Für den Direktversand benötigen Sie ein weiteres gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass), um sich beim Empfang der Sendung zu identifizieren, da der alte Ausweis bei der Beantragung eingezogen und entwertet wird.

Der Zustelldienst, die Deutsche Post AG, informiert Sie per E-Mail über den voraussichtlichen Zustelltag. SMS oder andere Kommunikationsformen sind nicht möglich.

Die Sendung wird ausschließlich Ihnen persönlich übergeben. Vor Übergabe der Sendung müssen Sie sich beim Postzustelldienst mit einem gültigen Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) ausweisen.

Sind Sie zum Zeitpunkt der Zustellung nicht zu Hause, wird die Sendung sieben Werktage in einer Postfiliale hinterlegt. Holen Sie die Sendung innerhalb der Frist nicht ab, wird sie an Ihre Behörde weitergeleitet. Dort wird das Ausweisdokument aufbewahrt, bis Sie es abholen.

Wissenswertes

  • Direktversand für Personalausweise/ Reisepässe/eID-Karten ist ab dem 16. Geburtstag möglich, für Reisepässe ab dem 18. Geburtstag.
  • Für Kinder ist ein Direktversand nicht möglich. Eltern können Ausweisdokumente für ihre Kinder nur in der Behörde abholen.
  • Die Sendung mit dem Ausweisdokument darf nur an den Adressaten persönlich übergeben werden. Bevollmächtigte, Personen mit gesetzlicher Vertretungsbefugnis oder gerichtlich bestellte Personen zur Betreuung können im Falle des Direktversands nicht berücksichtigt werden.
  • Für Ausweisdokumente, die im Express-Bestellverfahren beantragt werden, ist ein Direktversand nicht möglich.
  • Der Versand an eine Wunschadresse oder an einen Nebenwohnsitz ist nicht möglich. Grund: Kann die Sendung nicht zugestellt werden und wird sie aus der Filiale auch nicht abgeholt, wird sie immer an die Behörde Ihres Hauptwohnsitzes zurückgeschickt.
  • Da der alte Personalausweis/Reisepass bei der Beantragung des neuen Dokuments ungültig gemacht wird, steht Ihnen auch die Online-Ausweisfunktion erst nach Erhalt des neuen Personalausweises und dem Neusetzen Ihrer PIN wieder zur Verfügung.
  • Von der Deutschen Post wird nur die Sendung mit dem Ausweisdokument übergeben. Alte Ausweise werden weder entwertet noch zum Rücktransport an die Behörde entgegengenommen.

Elektronische Wohnsitzanmeldung

Ab sofort können Sie Ihren neuen Hauptwohnsitz komplett online anmelden oder ummelden. Sie müssen damit nicht mehr persönlich bei der Meldebehörde vorsprechen.

Online-Antrag Wohnsitz anmelden    -> https://wohnsitzanmeldung.gov.de/

Sie benötigen dafür:

  • ein Nutzerkonto mit Online-Ausweis
  • einen gültigen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion inklusive PIN
  • ein NFC-fähiges Smartphone oder ein USB-Kartenlesegerät
  • die AusweisApp
  • die Wohnungsgeberbestätigung, wenn die Wohnung nicht Ihr Eigentum ist

Anmeldung, Ummeldung und Abmeldung

Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden. Die Anmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Anmeldung für Sie vorzunehmen. Für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr hat jene Person die Anmeldung vorzunehmen, in deren Wohnung die Kinder ziehen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass) jeder anzumeldenden Person
  • Wohnungsgeberbescheinigung als schriftliche Erklärung des Wohnungsgebers (i. d. R. der Vermieter) über den Einzug. Formular Der Mietvertrag ist nicht ausreichend.
  • ggf. Vollmacht Formular, nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht.

Für die Anmeldung von Kindern ist zusätzlich vorzulegen:

  • Geburtsurkunde
  • Sorgerechtsnachweis für nicht ehelich geborene Kinder: entweder Bescheinigung über die alleinige Sorge oder Urkunde über die gemeinsame Sorge vom Jugendamt

Gebühren: keine

Fristen: Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen anmelden.

Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Die Pflicht zur Anmeldung entsteht dabei mit dem tatsächlichen Einzug in eine Wohnung. Bitte beachten Sie, dass eine An- oder Ummeldung nicht im Voraus möglich ist.

Das Abmelden einer Wohnung ist nur erforderlich, wenn Sie eine Nebenwohnung aufgeben oder Sie Ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen. Bei einem Umzug mit Hauptwohnung innerhalb der Bundesrepublik Deutschland müssen Sie sich nicht bei Ihrer Wegzugsgemeinde abmelden.

Die Abmeldung ist persönlich vorzunehmen. Sie können jedoch eine Person beauftragen, die Abmeldung für Sie vorzunehmen.

Erforderliche Unterlagen:

  • Ausweisdokumente (Personalausweis/Reisepass) jeder abzumeldenden Person
  • ggf. Vollmacht, nur erforderlich, wenn der Antragsteller nicht persönlich vorspricht

Gebühren: keine

Fristen: Innerhalb von zwei Wochen nach Auszug aus der Wohnung.

Diese Meldefrist gilt auch für Nebenwohnungen. Eine Abmeldung ins Ausland kann maximal 7 Tage im Voraus erfolgen.

Checklisten für Umzüge: Formular

Führungszeugnis

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie betreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Führungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetzlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberechtigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur sein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.
Der Antrag ist bei der Meldebehörde persönlich zu stellen.
Der Antragsteller hat seine Identität und wenn er als gesetzlicher Vertreter handelt seine Vertretungsmacht nachzuweisen.
Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde beantragt, so sind die Anschrift und der Verwendungszweck anzugeben.
Das Führungszeugnis kann auch im Online-Portal des Bundesamtes für Justiz beantragt werden.
Das Onlineformular dafür finden Sie hier: https://www.fuehrungszeugnis.bund.de/

Gebühr: 13,00 €

Erweitertes Führungszeugnis
Ein „erweitertes Führungszeugnis“ wird erteilt, wenn das Führungszeugnis als Prüfung der persönlichen Eignung für eine berufliche oder ehrenamtliche Beaufsichtigung, Betreuung, Erziehung oder Ausbildung Minderjähriger oder Menschen mit einer Behinderung benötigt wird.
Bei der Antragstellung ist eine schriftliche Aufforderung der Stelle vorzulegen, die das „erweiterte Führungszeugnis“ verlangt.

Gebühr: 13,00 €

Europäisches Führungszeugnis
für Staatsangehörige anderer EU-Mitgliedsstaaten künftig verpflichtend

Bürgerinnen und Bürger die – neben oder anstatt der deutschen – die Staatsangehörigkeit eines oder mehrerer anderer Mitglied­staaten der Europäischen Union besitzen und ab dem 31. August 2018 ein Führungszeugnis beantragen, erhalten vom Bundesamt für Justiz zwingend ein sogenanntes Europäisches Führungszeugnis. Bisher konnten sie wählen, ob ihnen ein nationales oder ein Europäisches Führungszeugnis ausgestellt werden sollte. Durch eine Änderung des Bundeszentralregistergesetzes wird dieses Wahlrecht künftig entfallen. Das Europäische Führungszeugnis enthält neben dem deutschen Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister des Herkunftsmitgliedstaates in der übermittelten Sprache, sofern der Herkunftsmitgliedstaat eine Übermittlung nach seinem Recht vorsieht.

Gebühr: 13,00 €

Auszug aus dem Gewerbezentralregister

  • persönlich zu beantrage mit gültigem Personalausweis oder Reisepass
  • bei Versendung an eine Behörde (Belegart O): wird die komplette Adresse mit PLZ und der Verwendungszweck benötigt
  • Bearbeitungszeit: ca. 2 Wochen (Bundesamt für Justiz, Bonn)

 

Gebühren: 13,00 €

Beglaubigungen

 

Durch die Meldebehörde können nur amtliche Beglaubigungen ausgestellt werden.

Für Personenstandsurkunden ist eine amtliche Beglaubigung ausgeschlossen – zuständig ist das jeweilige Standesamt des Ereignisorts (z. B. für eine Geburt in Marienberg, das Standesamt Marienberg)

Folgende Leistungen werden angeboten:

– Beglaubigung von Abschriften und Ablichtungen

– Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen

– Beglaubigung von Unterschriften im Zusammenhang mit Baulastübernahmeerklärungen

 

Bitte beachten:

Eine Beglaubigung kann durch die Meldebehörde nur vorgenommen werden, wenn das Originaldokument von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.

Mit der amtlichen Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie eines Schriftstückes mit dem Original übereinstimmt.

Gebühren:
Zehntes Sächsisches Kostenverzeichnis lfd. Nr. 1 Allgemeine Amtshandlungen

Übermittlungssperren

Die Meldebehörde ist bei der Anmeldung einer Person nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) verpflichtet, auf die Möglichkeit, Widerspruch gegen einzelne Datenübermittlungen der Meldebehörde erheben zu können, hinzuweisen. Sofern Sie Widerspruch erheben, gilt dieser jeweils bis zum Widerruf.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG i.V.m § 42 Abs. 2 BMG widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 1 BMG widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 2 BMG widersprechen.

  1. Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage

Sie können der Datenübermittlung gemäß § 50 Abs. 5 BMG i.V.m § 50 Abs. 3 BMG widersprechen.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen in der Meldebehörde gern zur Verfügung.

Gebühren: keine

Das Antragsformular finden Sie unter Formulare

Auskunftssperren

Können Sie glaubhaft machen, dass durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Ihr Leben, Ihre Gesundheit, Ihre persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen entstehen kann, können Sie eine Auskunftssperre im Melderegister bei der zuständigen Meldebehörde des Wohnortes beantragen. Diese Sperre wird nur unter bestimmten Voraussetzungen und in absoluten Ausnahmefällen eingetragen.

Ihre persönliche Vorsprache ist erforderlich. Bitte vereinbaren Sie dafür einen Termin.

Hinweise:

Zur Glaubhaftmachung des Antrages ist eine ausführliche Begründung und geeignete Nachweise (z. B. Strafanzeigen, Verfügungen nach dem Gewaltenschutzgesetz usw.) erforderlich. Die bloße Behauptung man sei gefährdet ist nicht ausreichend.

Ihre Mitwirkung nach § 25 Bundesmeldegesetz ist unerlässlich. Da nur Sie konkrete Angaben über Ihre persönliche Notlage/ persönliche Gefährdung der Sie ausgesetzt sind/ waren machen können.

Sollte bereits durch eine andere Meldebehörde (bisherige Gemeinde des Haupt – oder einzigen Wohnsitzes oder Gemeinde des Nebenwohnsitzes) eine Auskunftssperre eingerichtet wurden sein, bitten wir Sie diese Bestätigung bei Abgabe des Antrages auf Auskunftssperre bei der Meldebehörde mit vorzulegen.

Den Antrag Auskunftssperre bitte vollständig ausfüllen und unterschreiben. Die Unterschrift/en aller volljährigen Familienmitglieder ist erforderlich.

Eine Auskunftssperre kommt in besonderen Fällen nur in Betracht, sofern keine Daten zu Ihrer Person und/oder der im Haushalt lebenden Familienmitglieder öffentlich und für jedermann zugänglich sind. Dies betrifft unter anderem persönliche Angaben in Telefonbüchern und Publikationen (z.B. Flyer und Werbung bei Haupt-, Neben- oder ehrenamtlichen Tätigkeiten), Einträge auf Internetplattformen und in -foren sowie persönliche Webseiten im Internet die Adressdaten enthalten oder Rückschlüsse darauf zulassen.

Gültigkeit:

Die Auskunftssperre wird vom Tag der Beantragung an, auf zwei Jahre befristet. Sie kann auf Antrag oder von Amts wegen verlängert werden. Die betroffene Person ist vor Aufhebung der Sperre zu unterrichten, soweit sie erreichbar ist.

Die Auskunftssperre gilt für den Haupt- und Nebenwohnsitz, sowie für die letzte Meldebehörde vor Zuzug nach Dresden (Rückmeldewohnung).

Gebühren: keine

Das Antragsformular finden Sie Formulare

Meldebescheinigungen

Benötigen Sie einen Nachweis darüber, dass Sie in Ihrer aktuellen Wohnung gemeldet sind, können Sie einfache Meldebescheinigung beantragen. In der Regel beinhaltet diese nur die Angaben über Sie selbst.

Des Weiteren können Sie außerdem eine erweiterte Meldebescheinigung erhalten.
Diese enthält folgende zusätzliche Angaben, die zu Ihrer Person im Melderegister gespeichert sind: gesetzlicher Vertreter, Ehegatte, Lebenspartner und minderjährige Kinder jeweils mit Familiennamen und Vornamen, Doktorgrad, Geburtsdatum, Anschrift derzeitige Staatsangehörigkeiten frühere Anschriften Einzugsdatum, Auszugsdatum Familienstand.

Der Datenumfang der einfachen und erweiterten Meldebescheinigung darf, je nach Verwendungszweck, unterschritten werden.

Gebühr: 12,00 €

Melderegisterauskünfte

Die Meldebehörden dürfen unter bestimmten Voraussetzungen mündlich oder schriftlich Auskünfte aus dem Melderegister erteilen.
Dabei wird unterschieden zwischen einer

  • einfachen Melderegisterauskunft und einer
  • erweiterten Melderegisterauskunft.

Voraussetzung für die Erteilung der Melderegisterauskunft ist, dass die gesuchte Person eindeutig im Melderegister identifiziert werden kann. Dazu sind folgende Angaben zu der gesuchten Person erforderlich:

  • Familienname
  • frühere Namen
  • Vornamen
  • Geburtsdatum oder
  • die letzte bekannte Anschrift

Um eine Person eindeutig identifizieren zu können, sind neben der Angabe des Namens und Vornamens mindestens zwei weitere Daten, wie z. B. das Geburtsdatum und/oder die letzte bekannte Anschrift, notwendig.
Ab dem 1. November 2015 ist die Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft nur zulässig, wenn die Auskunft verlangende Stelle erklärt, die Daten nicht für Zwecke der Werbung und/oder des Adresshandels zu verwenden.

Sofern die Daten für gewerbliche Zwecke verwendet werden, sind diese in der Anfrage konkret zu benennen.
Die einfache Auskunft aus dem Melderegister beinhaltet folgende Daten:

  • Familienname
  • Vornamen
  • Doktorgrad
  • derzeitige Anschriften
  • sofern die Person verstorben ist, diese Tatsache

Soweit zusätzlich ein berechtigtes oder rechtliches Interesse (z. B. Vollstreckungstitel, Mahnbescheid o. ä.) glaubhaft gemacht wird, kann eine erweiterte Melderegisterauskunft erteilt werden. Diese enthält neben den Daten der einfachen Auskunft weitere Angaben wie

  • frühere Namen
  • Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch den Geburtsstaat
  • Familienstand, beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht
  • derzeitige Staatsangehörigkeiten
  • frühere Anschriften
  • Einzugs- und Auszugsdatum
  • Familienname und Vornamen sowie Anschrift des gesetzlichen Vertreters
  • Familienname und Vorname sowie Anschrift des Ehegatten oder Lebenspartners sowie
  • Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat

Wurde das berechtigte Interesse an einer erweiterten Melderegisterauskunft glaubhaft gemacht, hat die Meldebehörde die betroffene Person über die Erteilung der erweiterten Melderegisterauskunft, unter Angabe des Datenempfängers, unverzüglich zu unterrichten. Dies entfällt, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wurde.
Die Melderegisterauskunft unterbleibt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dem Betroffenen oder einer anderen Person hieraus eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann. Die Melderegisterauskunft wird ebenfalls nicht erteilt für Personen, für die eine Auskunftssperre eingetragen wurde.
Der Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft und die dazu notwendigen Unterlagen können in der Meldebehörde abgegeben werden. Die Antwort erfolgt nach Prüfung der Voraussetzungen auf dem Postweg.

Antrag auf Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft: unter Formulare

Antrag auf Erteilung einer erweiterten Melderegisterauskunft: unter Formulare

 

Gebühren:

Einfache Melderegisterauskunft:

mündlich:        10,00€

schriftlich:       14,00 €

Erweiterte Melderegisterauskunft:

schriftlich:       25,00 €

 

Bei Auskünften mit erhöhtem Verwaltungsaufwand können höhere Gebühren anfallen.

Eheschließung im Ausland in das Melderegister eintragen lassen

Nachdem Sie im Ausland geheiratet haben, können Sie Ihre Ehe in Deutschland eintragen lassen. Dafür müssen Sie Ihren Familienstand im Melderegister ändern.

 

Verfahrensablauf

 Reichen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Meldebehörde ein.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird Ihre Ehe im Melderegister eingetragen.

 

Voraussetzungen

 Mindestens einer von Ihnen ist in Deutschland gemeldet.

Ihre Ehe ist im Ausland rechtsgültig geschlossen worden.

Ihre Ehe entspricht den deutschen Rechtsvorschriften und wird hier anerkannt.

 

Erforderliche Unterlagen 

  • Nachweis der Ehe (zum Beispiel rechtskräftiger Beschluss oder Heiratsurkunde im Original)
  • Identitätsnachweis
  • Bei Nicht EU-Eheschließungen: Beglaubigung oder Apostille der Heiratsurkunde
  • Falls die Unterlagen nicht auf Deutsch sind: Offizielle Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer.

Gebühr: Kostenfrei

Wahlangelegenheiten

Folgende Wahlvorgänge werden in der Meldebehörde bearbeitet:

  • Erstellung des Wählerverzeichnisses
  • Prüfung der Wahlberechtigung
  • Ausstellung von Wählbarkeitsbescheinigungen
  • Ausstellung von Wahlscheinen (Briefwahlunterlagen)
  • Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis
  • Fortschreibung des Wählerverzeichnisses
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