Bekanntmachungssatzung_2025_11_04

Bekanntmachungssatzung der Stadt Pockau-Lengefeld

Aufgrund von § 4 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, § 4 Abs. 1 des Sächsischen E-Government-Gesetzes (SächsEGovG in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 2019 (SächsGVBl. S. 718), das durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517) geändert worden ist und § 6 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Form kommunaler Bekanntmachungen (KomBekVO) vom 17. Dezember 2015 (SächsGVBl. S. 693) hat der Stadtrat der Stadt Pockau-Lengefeld am 04.11.2025 folgende Satzung beschlossen:

 

§ 1 Öffentliche Bekanntmachung

(1) Öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Pockau-Lengefeld erfolgen in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadt unter www.pockau-lengefeld.de/stadtverwaltung/bekanntmachungen. Als Service erfolgt im Nachgang ein Verweis in einer papiergebundenen Ausgabe mit dem Titel Stadtkurier.

(2) Authentisch im Sinne des SächsEGovG ist die elektronische Ausgabe.

(3) Öffentliche Bekanntmachungen haben in vollem Wortlaut zu erfolgen. Eine öffentliche Bekanntmachung durch eine elektronische Ausgabe ist mit Ablauf des Tages, an dem sie im Internet verfügbar ist, vollzogen. Sofern eine Rechtsverordnung oder Satzung genehmigungspflichtig ist oder genehmigungs-pflichtige Teile enthält, muss auch die Tatsache der Genehmigung unter Angabe der Genehmigungsbehörde und des Datums der Genehmigung bekanntgemacht werden.

 

§ 2 Ersatzbekanntmachung

(1) Soweit besondere bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, insbesondere §§ 3 Absatz 2 und 4a Absatz 4 BauGB, eine andere als die elektronische Bekanntmachungsform zwingend vorschreiben, erfolgt die Bekanntmachung durch Abdruck in einer papiergebundenen Ausgabe mit dem Titel „Stadtkurier“.

(2) Sind Pläne oder andere zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Rechtsverordnung oder Satzung, können diese Teile dadurch öffentlich bekannt gemacht werden, dass sie – soweit in der öffentlichen Bekanntmachung keine andere Stelle bestimmt ist – im Rathaus Lengefeld, Markt 1, an der Bekanntmachungstafel im Eingangsbereich zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden. Auf diese Form der Bekanntmachung, auf die Dauer der Auslegung und auf den Ort ist bei der Bekanntmachung der Rechtsverordnung oder Satzung hinzuweisen. In der Rechtsverordnung oder Satzung ist der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile zu umschreiben.

(3) Abs. (2) gilt für sonstige öffentliche Bekanntmachungen entsprechend.

 

§ 3 Ortsübliche Bekanntmachung

(1) Die in gesetzlichen Vorschriften vorgesehene ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe erfolgt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, in einer elektronischen Ausgabe des Amtsblattes auf der Internetseite der Stadt unter www.pockau-lengefeld.de/stadtverwaltung/bekanntmachungen für die Dauer von 7 Tagen. Diese stellen nach § 4 Abs. 2 S. 3 SächsEGovG die authentische Form dar. Zusätzlich werden die ortsüblichen Bekanntmachungen oder ortsüblichen Bekanntgaben an den Bekanntmachungstafeln der Stadtverwaltung gem. Abs. 4 im selben Zeitraum ausgehangen. Die Absätze 5 und 6 gelten entsprechend.

(2) Ortsübliche Bekanntmachungen oder ortsübliche Bekanntgaben nach dem Baugesetzbuch (BauGB) erfolgen in Form der öffentlichen Bekanntmachung nach § 1 dieser Satzung.

(3) Öffentliche Zustellungen gemäß § 10 Abs. 2 VwZG erfolgen elektronisch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite der Stadt Pockau-Lengefeld unter www.pockau-lengefeld.de/bekanntmachungen oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger.

(4) Die Bekanntmachungstafeln der Stadtverwaltung befinden sich an folgenden Stellen:

Forchheim: gegenüber George-Bähr-Straße 17
Görsdorf: Dorfstraße, Abzweig „Zur Talsperre“, Höhe Hausgrundstück „Zur Talsperre 2“
Lengefeld: Markt 1
Lippersdorf: Feuerwehrgerätehaus, Hauptstraße 123
Pockau: Rathausstraße 10
Reifland: Dorfgemeinschaftshaus Eppendorfer Straße 5
Wernsdorf:  Straße „Auf der Heide“, Einmündung „Am Müllerberg“ / “Zum Flöhatal“
Wünschendorf: Platz der Jugend 1

(5) Ist durch höhere Gewalt oder andere nicht von der Stadt zu vertretende Umstände eine in Absatz 4 benannte Tafel nicht erreichbar oder ein Aushang an ihr nicht möglich, so gilt die ortsübliche Bekanntmachung oder ortsübliche Bekanntgabe gemäß Absatz 1 Satz 3 als durchgeführt, wenn der Aushang mindestens an der Bekanntmachungstafel: Lengefeld, Markt 1 erfolgt ist.

(6) Der Tag der Veröffentlichung ist auf dem Original der jeweiligen Bekanntmachung urkundlich zu vermerken.

 

§ 4 Notbekanntmachung

(1) Erscheint eine rechtzeitige Bekanntmachung in der vorgeschriebenen Form nicht möglich, kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise durchgeführt werden.

(2) Die Bekanntmachung ist unverzüglich nach Wegfall des Hindernisses in der vorgeschriebenen Form zu wiederholen, wenn sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

 

§ 5 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bekanntmachungssatzung der Stadt Pockau-Lengefeld vom 23. Mai 2018 außer Kraft.

 

Pockau-Lengefeld, 05.11.2025

 

Schmieder
Bürgermeisterin

 

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
  2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind
  3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Absatz 2 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat
  4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist
  5. a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
  6. b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nummer 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Kategorie: Bekanntmachung
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