Auf der Grundlage des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBI. l S. 3634), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBI. 2023 l Nr. 394) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. November 2023 (SächsGVBI. S. 870) geändert worden ist, beschließt der Stadtrat der Stadt Pockau-Lengefeld in seiner Sitzung am 01.10.2024 nachfolgende Satzung:
Satzung der Stadt Pockau-Lengefeld über das besondere Vorkaufsrecht (VORKAUFSRECHTSSATZUNG Erweiterung Feuerwehrhaus Wünschendorf)
§ 1 Anordnung des Vorkaufsrechts
Der Stadt Pockau-Lengefeld steht zur Sicherung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB für den in § 3 bezeichneten Geltungsbereich
ein besonderes Vorkaufsrecht zu.
§ 2 Zweck der Satzung
In dem in § 3 bezeichneten Geltungsbereich soll eine Erweiterung des auf dem angrenzenden Grundstück (Augustusburger Straße 114, Flurstück 27/1 der Gemarkung Wünschendorf in
09514 Pockau-Lengefeld) bereits bestehenden Feuerwehrgerätehauses der Freiwilligen Feuerwehr Wünschendorf ermöglicht werden.
§ 3 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich dieser Vorkaufsrechtssatzung umfasst das Flurstück 24/d der Gemarkung Wünschendorf in 09514 Pockau-Lengefeld.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Vorkaufsrechtssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Ausfertigungsvermerk:
Pockau-Lengefeld, den 02.10.2024
Schmieder – Bürgermeisterin