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Lichtraumprofil an Straßen und Wegen

Aufgrund der Witterung in den letzten Monaten sind Hecken, Sträucher und Bäume sehr gut gewachsen. Dies stellt aber eine Gefahr dar, wenn von Grundstücken Anpflanzungen auf Straße oder Fußweg wachsen. Hecken, Sträucher und Bäume dürfen an Straßen, Wegen und Plätzen nicht in den Verkehrsraum ragen und Fahrzeuge und Fußgänger in irgendeiner Weise behindern.

Die lichte Höhe muss über Fußwegen mindesten 2,50 m und über Fahrbahnen 4,50 m betragen. Der seitliche Verkehrsraum ist innerorts auf einer Breite von 0,75 m und außerorts auf einer Breite von 1,25 m freizuhalten. Wird dies nicht eingehalten, ist dringend ein Pflegeschnitt erforderlich. Pflegeschnitte können bzw. müssen ganzjährig erfolgen, wenn das Lichtraumprofil der Straße beeinträchtigt wird.

Gemäß § 27 Abs. 2 des Sächsischen Straßengesetzes dürfen Anpflanzungen und Zäune sowie Stapel, Haufen oder andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen nicht angelegt oder unterhalten werden, wenn sie die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen.

Sollte der Grundstückseigentümer nach schriftlicher Aufforderung das Lichtraumprofil nicht wiederherstellen, kann nach Ablauf der Frist die Straßenbaubehörde die Anpflanzung oder Einrichtung auf Kosten des Betroffenen beseitigen oder beseitigen lassen.

 

Winterdienst auf den Gehwegen

Da der Winter in unserer Region vor der Tür steht, soll vorsorglich auf die Zuständigkeiten für den Winterdienst hingewiesen werden.

Während die Beräumung der öffentlichen Straßen Aufgabe des jeweiligen Trägers der Straßenbaulast ist, gilt für die Gehwege eine andere Regelung.

In der Gehwegreinigungssatzung der Stadt ist die Pflicht zur Durchführung des Winterdienstes auf den Gehwegen auf die Eigentümer oder Besitzer der von öffentlichen Straßen erschlossenen Grundstücke übertragen worden. Das bedeutet, dass jeder Verpflichtete den Gehweg vor seinem Grundstück und die Zugänge zur Fahrbahn so zu beräumen und bei Glätte abzustumpfen hat, dass eine gefahrlose Nutzung möglich ist.

Weiterhin ist in der Satzung ein Passus enthalten, dass an Straßen mit einseitigem Gehweg in Kalenderjahren mit gerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Reinigung und Schneeberäumung verpflichtet sind. Hintergrund dieser Regelung ist, dass bei einem nur einseitig vorhandenen Gehweg auch das auf der anderen Seite liegende Grundstück durch den Gehweg erschlossen wird.

 

Ordnungsamt Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld

Kategorie: Informationen
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