Ihre Meldebehörde informiert – Datenübermittlung der Wehrerfassung

Am 01.01.2026 ist das Gesetz zur Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG) in Kraft getreten. Ab diesem Zeitpunkt ist die Meldebehörde nicht mehr für die Datenübermittlung der Wehrerfassung zuständig, sondern erfolgt durch die Bundeswehr selbst.

Die Widerspruchsmöglichkeit nach § 58 c Abs. 1 Soldatengesetz, wonach die betroffene Person einer Datenübermittlung der Meldebehörden an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zu Zweck der Übersendung von Informationsmaterial nach § 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz widersprechen konnte, entfällt ebenfalls zu diesem Zeitpunkt.

Ihre Meldebehörde

Kategorie: Informationen
Zum Inhalt springen