Bekanntmachung des Sächsischen Oberbergamtes zur Online-Konsultation anstelle eines Erörterungstermins im bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren zum Vorhaben „Erweiterung des Steinbruches Pockau-Görsdorf“ auf der Gemarkung Görsdorf der Stadt Pockau-Lengefeld im Landkreis Erzgebirgskreis
I.
Das Sächsische Oberbergamt führt als für das Verfahren und für die Entscheidung über die Zulässigkeit des oben genannten Vorhabens zuständige Behörde auf Antrag der Mineral Baustoffe GmbH mit Sitz Chemnitzer Str. 26 in 09232 Hartmannsdorf vom 30. September 2021 unter dem Geschäftszeichen 23-0522/506 ein bergrechtliches Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 52 Absatz 2a und § 57a Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. I, Nr. 88) geändert, in Verbindung mit § 68 Absatz 1 und § 70 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 Nr. 409) geändert worden ist und nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Januar 2024 (SächsGVBl. S. 83) geändert worden ist sowie den §§ 72 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung. Das anzuwendende Verfahrensrecht beruht auf § 102a Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist.
II.
Gegenstand der Planfeststellung ist die Erweiterung des seit 1908 am Standort betriebenen Steinbruchs Pockau-Görsdorf. Die Erweiterung beinhaltet eine Ausdehnung der bisherigen räumlichen Abbaugrenzen in nord-/nordöstliche Richtung sowie eine Vertiefung des zwischen dem Flusslauf der Flöha und der Ortslage Görsdorf gelegenen Steinbruches.
Bergrechtliche Genehmigungsgrundlage für den gegenwärtigen Gewinnungsbetrieb ist der am 4. Juni 1997 zugelassene fakultative Rahmenbetriebsplan einschließlich seiner Ergänzungen und Änderungen. Innerhalb der bestehenden bergrechtlichen Genehmigung sind die Rohstoffvorräte in wenigen Jahren erschöpft.
Das Vorhaben befindet sich im Landkreis Erzgebirgskreis und betrifft die Stadt Pockau-Lengefeld. Für das Bergbauvorhaben und die landschaftspflegerischen sowie naturschutzfachlichen Kompensationsmaßnahmen werden Flurstücke in der Gemarkung Görsdorf beansprucht. Die Erweiterungsfläche berührt das europäische Vogelschutzgebiet (SPA-Gebiet) „Flöhatal“.
Im Rahmen des bergrechtlichen Planfeststellungsverfahrens beteiligte das Sächsische Oberbergamt die Behörden, die anerkannten Naturschutzvereinigungen, Träger sonstiger Belange sowie die Öffentlichkeit. Dazu hatte die Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld auf Anforderung des Sächsischen Oberbergamtes den Rahmenbetriebsplan im Zeitraum vom 10. Januar bis 9. Februar 2022 zur Einsichtnahme ausgelegt.
Die eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden vom Unternehmer und dem Sächsischen Oberbergamt ausgewertet. Daraufhin hat das Unternehmen die Planungsunterlagen in Teilen überarbeitet und in Form einer Planänderung (1. Tektur) zur Zulassung eingereicht.
Mit den Unterlagen zur 1. Tektur wiederholte das Sächsische Oberbergamt die Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Rahmenbetriebsplan in der 1. Tektur lag im Zeitraum vom 4. Januar 2024 bis 7. Februar 2024 bei der Stadt Pockau-Lengefeld erneut zur Einsichtnahme aus. Des Weiteren hat das Sächsische Oberbergamt die betroffenen Behörden und anerkannten Naturschutzvereinigungen zu den Unterlagen der 1. Tektur erneut beteiligt.
Die dazu eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurden vom Unternehmer und dem Sächsischen Oberbergamt ausgewertet.
Der Antragsteller legte danach noch die überarbeitete Unterlage B 2 (Antrag auf Waldumwandlung) vor. Dazu beteiligte das Sächsische Oberbergamt nach § 73 Abs. 8 VwVfG die betroffene Behörde und die anerkannten Naturschutzvereinigungen.
III.
Gemäß § 102a des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, sind auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung sowie das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden.
Auf der Grundlage von § 5 Absatz 2, 3 und 4 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, in Verbindung mit § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gültigen Fassung wird anstelle eines Erörterungstermins eine Online-Konsultation durchgeführt.
Im Rahmen der Online-Konsultation werden den Teilnahmeberechtigten, das heißt, dem Unternehmer, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die rechtzeitig Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, beziehungsweise den benannten Vertretern, die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen im Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen zugänglich gemacht. Hierzu wurden Unterlagen in Form eines Konsultationsdokumentes erarbeitet. Im ersten Teil des Konsultationsdokumentes werden einleitende Erläuterungen zur Online-Konsultation, zum Vorhaben und zum Stand des Verfahrens bereitgestellt. Der zweite Teil beinhaltet die aufbereiteten Stellungnahmen der gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der gemäß § 63 BNatSchG anerkannten Naturschutzvereinigungen mit den entsprechenden Erwiderungen des Unternehmers. Der dritte Teil enthält pseudonymisiert alle gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG rechtzeitig erhobenen Einwendungen mit den entsprechenden Erwiderungen des Unternehmers.
Die Erörterung der zu den Planunterlagen eingegangenen Einwendungen und Stellungnahmen findet im Rahmen der Onlinekonsultation im Zeitraum vom Montag, den 23. Dezember 2024 bis einschließlich Freitag, den 24. Januar 2025 über das Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen statt.
Die Teilnahmeberechtigten können sich bis zum Ablauf der Äußerungsfrist, am Freitag, den 24. Januar 2025 elektronisch im Beteiligungsportal oder unter der E-Mail-Adresse: onlinekonsultation-pockau@oba.sachsen.de gegenüber der Planfeststellungsbehörde insbesondere zur Erwiderung der Vorhabenträgerin auf die Stellungnahmen und Einwendungen äußern. Äußerungen sind auch schriftlich oder zur Niederschrift beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg möglich.
Sofern die Äußerung zur Niederschrift beim Sächsischen Oberbergamt erwogen wird, sollte zuvor dort eine telefonische Voranmeldung erfolgen (Telefon: 03731 372-2307).
Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die Unterlagen für die Onlinekonsultation sowie die Planunterlagen wie folgt zugänglich gemacht:
Digital werden die Unterlagen auf dem Beteiligungsportal des Freistaates Sachsen zur Verfügung gestellt. Die zur Teilnahme Berechtigten erhalten jeweils eine schriftliche Benachrichtigung, die die Zugangsdaten zur Online-Konsultation enthält.
Die Weitergabe der Zugangsdaten zu dem Beteiligungsportal an Dritte ist nicht zulässig.
Zur Teilnahme berechtigt sind neben den oben unter Ziffer III genannten Stellen auch sonstige Betroffene, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Diese können rechtzeitig vor Ende der Äußerungsfrist schriftlich beim Sächsischen Oberbergamt (Kirchgasse 11, 09599 Freiberg) oder auch per E-Mail an onlinekonsultation-pockau@oba.sachsen.de unter Angabe von Namen, Anschrift und Betroffenheit einen Zugang zur Online-Konsultation beantragen.
Für den Fall, dass die zur Teilnahme Berechtigten keinen leistungsfähigen Internetanschluss oder keinen PC besitzen, besteht nach vorheriger Terminabsprache (Telefon: 03731 372-2307) die Möglichkeit, in die unter Ziffer III genannten Unterlagen im Sächsischen Oberbergamt Einsicht zu nehmen. Eine Berechtigung ist bei der Terminabsprache nachzuweisen.
In Papierform werden die Unterlagen beim Sächsischen Oberbergamt, Kirchgasse 11, 09599 Freiberg im Zeitraum von Montag, den 23. Dezember 2024 bis einschließlich Freitag, den 24. Januar 2025 zur Einsicht bereitgestellt. Auch hierfür ist wie für Äußerungen zur Niederschrift eine telefonische Voranmeldung erforderlich.
IV.
Es wird auf Folgendes hingewiesen:
- In der Online-Konsultation werden die rechtzeitig erhobenen Einwendungen, die abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zu dem Plan erörtert. Ihnen wird hierzu die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder elektronisch zu den bereitgestellten Unterlagen zu äußern.
- Mit der Möglichkeit zur Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation wird keine neue, zusätzliche Einwendungsmöglichkeit eröffnet.
- Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt (§ 5 Abs. 4 Satz 4 Planungssicherstellungsgesetz).
- Die Behörden und diejenigen, die Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben haben (bei gleichförmigen Eingaben im Sinne von § 17 VwVfG deren Vertreter oder Bevollmächtigte) werden von der Online-Konsultation gesondert benachrichtigt.
- Die Teilnahme an der Online-Konsultation ist jedem, der Einwendungen oder Stellungnahmen abgegeben hat oder von dem Vorhaben betroffen ist, freigestellt. Eine Äußerung im Rahmen der Online-Konsultation ist zur Aufrechterhaltung einer erhobenen Einwendung nicht erforderlich.
- Für elektronisch signierte sowie verschlüsselte elektronische Dokumente besteht kein Zugang.
- Eine Eingangsbestätigung zu den Äußerungen erfolgt nicht.
- Eine Vertretung durch Bevollmächtigte ist möglich. Vertreter haben ihre Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen und diese zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben.
- Die Online-Konsultation ist nicht öffentlich (§ 5 Abs. 1, 3 und 4 PlanSiG i. V. m. § 73 Abs. 6 Satz 6 und § 68 Abs. 1 VwVfG). Das bedeutet, der Teilnehmerkreis beschränkt sich auf die oben genannten Beteiligten.
- Die ersatzweise durchgeführte Online-Konsultation ist mit Ablauf der oben genannten Äußerungsfrist beendet.
- Durch die Teilnahme an der Online-Konsultation oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.
- Das Anhörungsverfahren ist mit der Online-Konsultation beendet.
- Eine Entscheidung über die im Verfahren erhobenen Einwendungen erfolgt mit dem Planfeststellungsbeschluss.
- Nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) wird über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten informiert, unter anderem über die Rechte der „Betroffenen“, deren personenbezogene Daten verarbeitet werden. Zur Datenschutzerklärung gelangen Sie über folgenden Link: https://www.oba.sachsen.de/download/Formblatt_Datenschutz_Informationen_zu_PFV.pdf
Diese Bekanntmachung wird neben der ortsüblichen Bekanntmachung (in der Bekanntmachungssatzung der Stadt Pockau-Lengefeld als ortsübliche Bekanntgabe benannt) durch Anschlag an den Bekanntmachungstafeln zusätzlich im Amtsblatt der Stadt Pockau-Lengefeld und im Beteiligungsportal unter: https://mitdenken.sachsen.de/1047020 veröffentlicht.
Freiberg, den 22. November 2024
Sächsisches Oberbergamt
Dr. Falk Ebersbach (Referatsleiter)