Bekanntmachung der 1. Änderungssatzung der Entgeltordnung für das Freibad Lengefeld

Der Stadtrat der Stadt Pockau-Lengefeld hat am 08.07.2025 die 1. Änderungs-satzung zur Entgeltordnung der Stadt Pockau-Lengefeld für das Freibad Lengefeld im schriftlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 Sächs GemO beschlossen. Diese wird hiermit gemäß §5 der Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) der Stadt Pockau-Lengefeld vom 23.05.2018 bekannt gemacht. 

1. Änderungssatzung
zur Entgeltordnung der Stadt Pockau-Lengefeld für das Freibad Lengefeld

Aufgrund von § 4 Abs. 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der Fassung der Be-kanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, hat der Stadtrat der Stadt Pockau-Lengefeld am 08.07.2025 die folgende Satzung im schriftlichen Verfahren gemäß § 39 Abs. 1 Sächs GemO beschlossen:

Artikel 1

Änderungsbestimmungen
Die Entgeltordnung der Stadt Pockau-Lengefeld für das Freibad Lengefeld vom 07.05.2025 wird wie folgt geändert:

  • 5 Absätze 2 und 3 erhalten folgende neue Fassung:

 (2) Die Benutzung des Freibades zu Unterrichtszwecken der Schulen im Stadtgebiet der Stadt Pockau-Lengefeld ist für Schüler in Begleitung einer pädagogischen Fachkraft gebührenfrei. Gleiches gilt für die Nutzung durch Kindertageseinrichtungen im Stadtgebiet.

(3) Für die Benutzung des Freibades durch andere Schulen sowie andere gemeinnützige Institutionen und Einrichtungen zahlen Kinder den Preis für eine Tageskarte. Begleitende pädagogische Fachkräfte sind von der Zahlung des Eintrittspreises befreit.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Pockau-Lengefeld, den 08.07.2025

Schmieder
Bürgermeisterin

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO)

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
1.  die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.  Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die
Bekanntmachung der Abgabenordnung verletzt worden sind,
3.  der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.  Vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
b) die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.


Die Satzung zum Download finden Sie hier.

Kategorie: Bekanntmachung
Skip to content