Am 23. Februar findet in diesem Jahr die Bundestagswahl statt. Aus diesem Grund hängt auch im Stadtgebiet verschiedene Wahlwerbung. Die Wahlplakate wurden öffentlich genehmigt, unabhängig von dem damit vermittelten Inhalt.
Nach § 303 Absatz 1 des Strafgesetzbuches gilt das Abreißen von Wahlplakaten als Sachbeschädigung: „Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder mit Geldstrafe bestraft.“
303 StGB regelt auch das Übermalen von Wahlplakaten. Wer Slogans durchstreicht, Politikern schwarze Zähne malt oder eigene Parolen draufschreibt, begeht ebenfalls eine Sachbeschädigung. Und dabei kommt es nicht darauf an, welchen Inhalt das Plakat hat oder ob es vor oder erst nach der Wahl beschädigt wurde. Auch der Versuch der Sachbeschädigung ist bereits strafbar.
Bürger, die verfassungsfeindliche Symbole auf Wahlplakate schmieren, also zum Beispiel Hakenkreuze, dürfen mit besonders harten Strafen rechnen, mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.
Stadtverwaltung Pockau-Lengefeld